Tür an Tür mit Prostitution: Eigentümer können Unterlassung fordern, Mieter mindern
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einer aktuellen Entscheidung Klägern Recht gegeben, die in einem Haus in einem Gewerbegebiet von zwei Mietparteien eine Unterlassung ihrer Aktivitäten im Bereich Prostitution gefordert haben. In dem Haus sind sowohl Mietwohnungen als auch gewerbliche Räumlichkeiten wie beispielsweise eine Kfz-Werkstatt vorhanden. Die Kläger sind Eigentümer des Hauses. Die Lage in einem Gewerbegebiet und die Mischung aus Wohnungen und Gewerberäumen räume nach Ansicht des Gerichtes kein Recht zur Ausübung der Prostitution ein.
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