Leasingkosten einer Heizungsanlage nicht auf Mieter umlegbar
Das Berliner Landgericht hat über die Frage entschieden, ob ein Vermieter auch die Leasingkosten für eine Heizungsanlage auf seine Mieter umlegen darf.
Hintergrund: Laut Mietvertrag verpflichtete sich ein Mieter zu der Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten für Heizung und Warmwasser, über welche einmal jährlich eine Abrechung zu erfolgen hat. Die bezeichnete Mietwohnung war neben einer alten Koksheizung mit einer vom Vermieter geleasten Ölheizung ausgestattet. Es war jedoch vorgesehen, dass der Mieter sich pro Jahr nicht an den Kosten für die Koksheizung, sondern anteilig an der Leasinggebühr für die Ölheizung nebst anfallenden Wartungskosten selbiger zu beteiligen habe. Dies wurde in einer zusätzlichen Vereinbarung im Mietvertrag festgehalten.
Der Mieter verweigerte nach Erhalt der ersten Betriebskostenabrechnung die fällige anteilige Zahlung der Leasingkosten für die Ölheizung mit dem Hinweis, dass diese Kosten nicht auf Mieter umgelegt werden dürften. Und er hatte Recht!
Urteil: Die mietvertragliche Vereinbarung der Umlegung der Leasingkosten wurde vom Landgericht Berlien wegen Verstoßes gegen die Heizkostenverordnung als unwirksam erklärt (LG Berlin, Urteil v. 11.02.2008, Az. 62 S 305/07).
Begründung: Das Landgericht Berlin entschied, dass Leasingkosten ob der gesetzlichen Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht auf den Mieter umlegbar seinen, da in der Verordnung ausschließlich Bestimmungen für nur die Kosten aufgeführt seien, die sich zulässigerweise auf Mieter umlegen ließen; Leasinggebühren für Tanks, Brenner und Versorgungsleitungen seien darin jedoch nicht genannt.
In der deutschen Rechtsprechung besteht also Einigkeit, dass Kosten für die Anmietung von Tanks und anderen Teilen der Heizungsanlage nicht auf Mieter abgewälzt werden dürfen.
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Ein Kommentar
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Karsten schrieb am 13. November 2009 um 13:45
Naja, das finde ich schon sehr schön. Da ich seit einigen Jahren Mieter bin…Hoffentlich bleibt das so längere Zeit. Danke.