17. März 2009

Teppichbodenreinigung nach Mietende bei gewerblichen Mieten

Das Urlteil der Richter vom Bundesgerichtshof ist eindeutig: Im Falle von gewerblichen Mieten ist die Weiterreichung der Reinigungskosten eines vom Vermieter verlegten Teppichbodens an den Mieter nach Beendigung des Mieterhältnisses Rechtens, wenn ein entsprechender Mietvertrag vorliegt.

Hintergrund: Ein Mieter wurde nach Ende des Mietverhältnisses über Gewerberäume aufgefordert, die Reparatur- und Reinigungskosten eines Teppichbodens zu übernehmen, der von dem Vermieter verlegt, aber mittlerweile durch einen Nachmieter auchgewechselt wurde.

Laut Mietvertrag war der frühere Mieter dazu verpflichtet, Instandhaltung und Schönheitsreparaturen nach Ende des Mietverhältnisses aus eigener Tasche zu zahlen und die Mieträume gereinigt an den Vermieter zu übergeben, oder dem Vermieter die dafür erforderlichen Kosten zu erstattet. Da der Mietvertrag zu den entstehenden Kosten keine näheren Angaben enthielt, wurde deren Umfang letztendlich durch Auslegung ermittelt.

Rechtlicher Hintergrund: Als Schönheitsreparaturen werden in § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung das Streichen von Fenstern, Innentüren, Innenseiten von Außentüren, von Fußböden und das Streichen von Heizkörpern einschließlich der Heizrohre festgehalten. Von dieser Definition ist auch bei einem Mietverhältnis von Gewerberäumen auszugehen. Im Falle eines vom Vermieter verlegten Teppichbodens, muss das Streichen der Fußböden durch die Reinigung des Teppichbodens ersetzt werden.

Schönheitsreparaturen dienen gemäß der gesetzlichen Definition nicht nur der Instandsetzung der Oberflächen von Wänden und Decken, sondern darüber hinaus auch der Instandsetzung von Oberflächen eines Bodenbelags. So hat ein Mieter einen anstelle eines sichtbaren Bodens vorhandenen Teppichboden zumindest gründlich zu reinigen. Es ist also Rechtens, dass der Vermieter von seinem Mieter im Rahmen von auszuführenden Schönheitsreparaturen die Grundreinigung eines Teppichbodens verlangt, wenn dieser unansehnlich geworden ist (BGH, Urteil v. 08.10.2008, Az. XII ZR 15/07).

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