15. März 2009

Keine Kostenerstattung bei digitalem Fernsehempfang

Ein Vermieter, der in seinem Miethaus zukünftig digitalen Fernsehempfang einführen möchte, steht oftmals vor der Frage, ob die Mieter sich mit der Neuerung einverstanden erklären werden oder ob sie die Möglichkeit haben, die entstehenden Anschaffungskosten - beispielsweise für ein digitales Empfangsgerät - vom Vermieter einfordern können.

Das altbekannte analoge terrestrische Fernsehen, bei dem sowohl Bild- als auch Tondaten analog über  Haus- oder Zimmerantennen übertragen wurden,  wird heute weltweit bis 2016 durch digitale Übertragungstechniken ersetzt. Seit 31. Dezember 2008 wurde das terrestrische analoge Fernsehen offiziell in Deutschland abgeschaltet und durch das technisch standardisierte Digital Video Broadcasting (DVB) abgelöst.

DVB ist ein digitales Verfahren zur Übertragung von digitalen Inhalten wie Fernsehen, Radio, Mehrkanalton und interaktiven Diensten. Durch Datenkompressionsverfahren können im Vergleich zu den alten analogen Übertagungen mehr Programme pro Sendekanal bei nahezu gleichbleibender Qualität per Satelliten übertragen werden. Die terrestrische Variante der Verbreitung digitaler Fernsehsignale (DVB-T) führt jedoch dazu, dass ein Fernsehempfang über eine alte, analog-terrestrische Gemeinschaftsantenne eines Mietshauses nicht mehr möglich ist. Der Empfang setzt einen externen Digitalreciever oder Fernseher mit integriertem DVB-T-Empfangsmodul voraus, so dass die empfangen Daten empfangen und decodiert werden können. Bei externen Geräten dominieren die sog. Set-Top-Boxen, die den Mieter zwischen 150 und 200 Euro kosten.

Die Mieter müssen diese Set-Top-Boxen allerdings aus eigener Tasche zahlen, es kann von ihnen weder die Ausstattung ihrer Mietwohnungen mit entsprechendem technischen Equipment noch eine Erstattung der Kosten gefordert werden. Den Wegfall des terrestrischen Fernsehempfangs haben Vermieter nicht zu vertreten, da diese nicht zum Erhalt des bestehenden Fernsehempfangs verpflichtet sind.

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